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Gesetze

Hausabfallverordnung

§ 1 Allgemeines

Die Sammlung und Abfuhr der (nicht sperrigen) Hausabfälle hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen System zu erfolgen.

§ 2 Abfallbehälter

Die für die fortlaufende Sammlung der Hausabfälle bestimmten Behälter müssen aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Benützung unnötiger Lärm vermieden wird. Sie haben einen dicht schließenden, mit dem Behälter verbundenen Deckel sowie entsprechende Griffe zur leichten Handhabung aufzuweisen.

Anstelle der im Abs. 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung hierzu können für die Abfuhr der Hausabfälle auch Behältnisse verwendet werden, die nur für eine einmalige Benützung geeignet sind (z.B. besonders bereitete Säcke), wenn dadurch den Interessen der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 1 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) entsprochen wird, dies von der Gemeinde für zweckmäßiger und wirtschaftlicher erachtet wird und sichergestellt ist, dass diese Behältnisse durch Nässe in ihrer Beständigkeit nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter die Abholung der Behältnisse samt ihrem Inhalt.

Die Gemeinde kann im Rahmen der Abfuhrordnung festlegen, dass die zur Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen zu verwendenden Abfallbehälter nur über sie bezogen werden dürfen.

§ 3 Auf- und Bereitstellung und Benützung der Abfallbehälter

Die Liegenschaftseigentümer (§ 1 Abs. 8 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) haben die Behälter an geeigneter, den Benützern leicht zugänglicher Stelle in einer Weise aufzustellen, die eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch oder Lärm vermeidet. Die Behälter sind von den Liegenschaftseigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Bei nur teilweiser Befüllung sind die Behälter wenigstens alle zwei Wochen bereitzustellen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Bloß zur einmaligen Benützung bestimmte Behältnisse sind verschlossen zur Abfuhr bereitzustellen.

Das Einbringen von Abfällen in Abfallbehälter, die zur Sammlung von anderen Abfällen vorgesehen sind, das Einbringen noch heißer Asche sowie das Einstampfen (Einpressen) von Hausabfällen und das Durchsuchen von Abfallbehältern ohne triftigen Grund sind verboten. Außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behälter geschlossen zu halten. Diese Verbote und Gebote gelten sowohl für die auf den einzelnen Liegenschaften wie auch für die auf Sammelstellen aufgestellten Abfallbehälter.

§ 4 Anzahl und Größe der Abfallbehälter; Häufigkeit der Entleerungen

Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die Häufigkeit der Entleerungen sind von der Gemeinde unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Bedarf entsprechend der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen oder der Zahl der Haushalte bzw. entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder der Arbeitsstätten festzulegen. Abweichend hierzu ist in der Stadt Salzburg die Häufigkeit der Entleerung der Abfallbehälter unter Bedachtnahme auf den sich durch die Siedlungsstruktur ergebenden durchschnittlichen Bedarf straßenweise festzusetzen. Das Zeitintervall für die Abfuhr der Hausabfälle darf vier Wochen jedenfalls nicht überschreiten.

§ 5 Abfuhr der sperrigen Hausabfälle

Die Gemeinde hat mindestens einmal im Jahr für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle von den Liegenschaften zu sorgen. Dies gilt unabhängig von den sonst bereitstehenden Einrichtungen zur Sammlung sperriger Abfälle. Davon abweichend kann die Gemeinde vorsehen, dass die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle ganzjährig nach Anmeldung durch den Liegenschaftseigentümer erfolgt.

Der oder die Termine für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle sind von der Gemeinde rechtzeitig allgemein bekanntzumachen. Die Abfuhr kann dabei an die rechtzeitige Anmeldung durch die Liegenschaftseigentümer gebunden werden.

Die sperrigen Hausabfälle dürfen erst zum vereinbarten Abholzeitpunkt oder, wenn ein solcher festgesetzt ist, zum Abfuhrtermin zur Sammlung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der sperrigen Hausabfälle hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann.

Zum Zweck der stofflichen Wiederverwertung haben die Liegenschaftseigentümer alle leicht separierbaren Metallgegenstände und -teile von den anderen sperrigen Abfällen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. Die Gemeinde hat für deren getrennte Abfuhr und Verwertung zu sorgen.

§ 6 Strafbestimmungen

Wer Abfallbehälter entgegen den Bestimmungen des § 3 auf- oder bereitstellt oder benutzt; sperrige Hausabfälle entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 zur Sammlung bereitstellt; oder
in den sperrigen Hausabfällen enthaltene Metallgegenstände und -teile nicht getrennt zur Sammlung bereitstellt oder an den hierfür vorgesehenen öffentlichen Sammeleinrichtungen abliefert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß § 8 in Verbindung mit § 31 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 zu bestrafen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 4 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/1994 am 1. Juli 1994 in Kraft.

Bioabfallverordnung

§ 1 Biogene Abfälle

Biogene Abfälle sind nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:

natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;

feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

andere als in Z. 2 genannte feste organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Küchen- und Speisereste), soweit sie zur Kompostierung geeignet sind;

pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;

Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, das mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.

§ 2 Trennung biogener Abfälle

Biogene Abfälle sind von den anderen Abfällen getrennt abzuführen und zu behandeln.

Die Gemeinde hat für die Abfuhr der von den anderen Abfällen getrennt erfaßten biogenen Abfälle entweder durch die Abholung von den einzelnen Liegenschaften oder durch die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung zu sorgen.

Zur getrennten Sammlung und Bereitstellung der biogenen Abfälle sind die von der Gemeinde dafür bestimmten Sammeleinrichtungen zu verwenden.

Gartenabfälle können auch ohne Benützung der sonst vorgeschriebenen Sammeleinrichtungen zu den von der Gemeinde vorgesehenen Plätzen (z.B. Grünabfallkompostieranlage, Recyclinghof) angeliefert werden.

Fallen biogene Abfälle in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen die von der Gemeinde zu deren Erfassung bereitgestellten Sammeleinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige privatrechtliche Zustimmung nicht vor, hat der Liegenschaftseigentümer (§ 1 Abs. 8 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) selbst für eine Verwertung der biogenen Abfälle zu sorgen.

§ 3 Ausnahmen von der getrennten Abfuhr und Behandlung

Von der getrennten Abfuhr ausgenommen sind biogene Abfälle, die auf der Liegenschaft kompostiert werden, auf der sie angefallen sind.

Hausabfälle können in die Abfuhr und Behandlung der biogenen Abfälle einbezogen werden, soweit sie auf Grund der vorgesehenen Behandlungsart hierfür geeignet und nicht im Sinne des Abs. 3 belastet sind. Hierüber und über die Art der jeweils geeigneten Hausabfälle hat die Gemeinde die Liegenschaftseigentümer in ortsüblicher Weise, insbesondere auch über die Abfallberater, zu informieren.

Biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden oder erschweren, dürfen nicht zusammen mit unbelasteten biogenen Abfällen abgeführt oder behandelt oder auch für sich allein zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle (§ 2 Abs. 4) angeliefert werden.

§ 4 Sammelgefäße für biogene Abfälle

Sammelgefäße für die fortlaufende getrennte Abfuhr der biogenen Abfälle müssen mit einem Deckel verschließbar sein. Die Anzahl und Größe der aufgestellten Gefäße ist so zu bemessen, daß die Sammelgefäße bei Benützung durch den vorgesehenen Personenkreis und unter Beachtung der Häufigkeit der Entleerungen immer dicht geschlossen werden können.

Sammelsäcke, die zur getrennten Abfuhr der biogenen Abfälle verwendet werden, haben aus Papier oder vergleichbarem kompostierbarem Material zu bestehen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Sammelgefäße gemäß Abs. 1 sind von den Liegenschaftseigentümern, im Fall der Aufstellung öffentlicher Sammelgefäße von der Gemeinde regelmäßig zu reinigen.

§ 5 Auf- und Bereitstellung und Benützung der Sammelgefäße für biogene Abfälle

Die Liegenschaftseigentümer haben die Sammelgefäße für biogene Abfälle an geeigneter, den Benützern leicht zugänglicher Stelle in einer Weise aufzustellen, die eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch oder Lärm vermeidet. Die Sammelgefäße sind von den Liegenschaftseigentümern am Vorabend oder am Tag der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit durch die Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Bei nur teilweiser Befüllung sind die Gefäße wenigstens alle zwei Wochen bereitzustellen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß dadurch keine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann. Sammelsäcke sind stets in verschlossenem Zustand zur Abfuhr bereitzustellen.

Das Einbringen anderer Abfälle als biogener Abfälle in Sammelgefäße, die zur getrennten Sammlung von biogenen Abfällen bestimmt sind, sowie das Einstampfen (Einpressen) von solchen Abfällen sind verboten. Außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Sammelgefäße geschlossen zu halten.

Die Aufstellungsorte der Sammelgefäße für biogene Abfälle sind vom Liegenschaftseigentümer, im Fall der Aufstellung öffentlicher Sammelgefäße von der Gemeinde sauber zu halten bzw. zu reinigen.

Das Zeitintervall für die getrennte Abfuhr der biogenen Abfälle darf zwei Wochen jedenfalls nicht überschreiten.

§ 6 Strafbestimmungen

Wer:
a) biogene Abfälle entgegen den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nicht getrennt sammelt, zur Abfuhr bereitstellt bzw. zu für die öffentliche Benützung bereitgestellten Sammeleinrichtungen bringt oder zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle anliefert oder
b) die Sammelgefäße für biogene Abfälle und deren Aufstellungsorte begeht eine Verwaltungsübertretung und ist wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß § 8 in Verbindung mit § 31 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 zu bestrafen.

Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die getrennte Abfuhr und Behandlung unzumutbar wäre; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Sammlung der Abfälle an öffentlich zugänglichen Orten in einer Weise erfolgt, bei der im Regelfall keine Abfalltrennung durchgeführt wird (z.B. Abfallbehälter an öffentlichen Straßen und Plätzen).

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Einrichtung einer getrennten Abfuhr der biogenen Abfälle durch die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 in Kraft. Die Einrichtung ist den gemeinderechtlichen Vorschriften entsprechend kundzumachen.

Für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung bestehende Sammlungen für biogene Abfälle treten die Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 1992 in Kraft.

 

http://www.salzburg.gv.at/index.htm