Hausabfallverordnung
§ 1 Allgemeines
Die Sammlung und Abfuhr der (nicht sperrigen) Hausabfälle
hat nach einem staubfreien sowie geräusch- und geruchsarmen
System zu erfolgen.
§ 2 Abfallbehälter
Die für die fortlaufende Sammlung der Hausabfälle bestimmten
Behälter müssen aus entsprechend widerstandsfähigem
und dauerhaftem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass
bei ihrer bestimmungsgemäßen Benützung unnötiger
Lärm vermieden wird. Sie haben einen dicht schließenden,
mit dem Behälter verbundenen Deckel sowie entsprechende Griffe
zur leichten Handhabung aufzuweisen.
Anstelle der im Abs. 1 beschriebenen Behälter oder in Ergänzung
hierzu können für die Abfuhr der Hausabfälle auch
Behältnisse verwendet werden, die nur für eine einmalige
Benützung geeignet sind (z.B. besonders bereitete Säcke),
wenn dadurch den Interessen der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs.
1 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) entsprochen wird, dies von
der Gemeinde für zweckmäßiger und wirtschaftlicher
erachtet wird und sichergestellt ist, dass diese Behältnisse
durch Nässe in ihrer Beständigkeit nicht beeinträchtigt
werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der Entleerung der Behälter
die Abholung der Behältnisse samt ihrem Inhalt.
Die Gemeinde kann im Rahmen der Abfuhrordnung festlegen, dass die
zur Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen zu verwendenden Abfallbehälter
nur über sie bezogen werden dürfen.
§ 3 Auf- und Bereitstellung und Benützung der Abfallbehälter
Die Liegenschaftseigentümer (§ 1 Abs. 8 des Salzburger
Abfallgesetzes 1991) haben die Behälter an geeigneter, den
Benützern leicht zugänglicher Stelle in einer Weise aufzustellen,
die eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der
Nachbarschaft durch Geruch oder Lärm vermeidet. Die Behälter
sind von den Liegenschaftseigentümern am Vorabend oder am Tag
der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit von der
Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Bei nur teilweiser Befüllung
sind die Behälter wenigstens alle zwei Wochen bereitzustellen.
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr
für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigt wird, und die Sammlung möglichst
rasch und leicht durchgeführt werden kann. Bloß zur einmaligen
Benützung bestimmte Behältnisse sind verschlossen zur
Abfuhr bereitzustellen.
Das Einbringen von Abfällen in Abfallbehälter, die zur
Sammlung von anderen Abfällen vorgesehen sind, das Einbringen
noch heißer Asche sowie das Einstampfen (Einpressen) von Hausabfällen
und das Durchsuchen von Abfallbehältern ohne triftigen Grund
sind verboten. Außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges
sind die Behälter geschlossen zu halten. Diese Verbote und
Gebote gelten sowohl für die auf den einzelnen Liegenschaften
wie auch für die auf Sammelstellen aufgestellten Abfallbehälter.
§ 4 Anzahl und Größe der Abfallbehälter;
Häufigkeit der Entleerungen
Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die
Häufigkeit der Entleerungen sind von der Gemeinde unter Bedachtnahme
auf den durchschnittlichen Bedarf entsprechend der Zahl der in den
einzelnen Haushalten gemeldeten Personen oder der Zahl der Haushalte
bzw. entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder
der Arbeitsstätten festzulegen. Abweichend hierzu ist in der
Stadt Salzburg die Häufigkeit der Entleerung der Abfallbehälter
unter Bedachtnahme auf den sich durch die Siedlungsstruktur ergebenden
durchschnittlichen Bedarf straßenweise festzusetzen. Das Zeitintervall
für die Abfuhr der Hausabfälle darf vier Wochen jedenfalls
nicht überschreiten.
§ 5 Abfuhr der sperrigen Hausabfälle
Die Gemeinde hat mindestens einmal im Jahr für die Abfuhr
der sperrigen Hausabfälle von den Liegenschaften zu sorgen.
Dies gilt unabhängig von den sonst bereitstehenden Einrichtungen
zur Sammlung sperriger Abfälle. Davon abweichend kann die Gemeinde
vorsehen, dass die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle ganzjährig
nach Anmeldung durch den Liegenschaftseigentümer erfolgt.
Der oder die Termine für die Abfuhr der sperrigen Hausabfälle
sind von der Gemeinde rechtzeitig allgemein bekanntzumachen. Die
Abfuhr kann dabei an die rechtzeitige Anmeldung durch die Liegenschaftseigentümer
gebunden werden.
Die sperrigen Hausabfälle dürfen erst zum vereinbarten
Abholzeitpunkt oder, wenn ein solcher festgesetzt ist, zum Abfuhrtermin
zur Sammlung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der sperrigen
Hausabfälle hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Gefahr für
Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigt wird und die Sammlung möglichst rasch
und leicht durchgeführt werden kann.
Zum Zweck der stofflichen Wiederverwertung haben die Liegenschaftseigentümer
alle leicht separierbaren Metallgegenstände und -teile von
den anderen sperrigen Abfällen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen.
Die Gemeinde hat für deren getrennte Abfuhr und Verwertung
zu sorgen.
§ 6 Strafbestimmungen
Wer Abfallbehälter entgegen den Bestimmungen des § 3
auf- oder bereitstellt oder benutzt; sperrige Hausabfälle entgegen
den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 zur Sammlung bereitstellt;
oder
in den sperrigen Hausabfällen enthaltene Metallgegenstände
und -teile nicht getrennt zur Sammlung bereitstellt oder an den
hierfür vorgesehenen öffentlichen Sammeleinrichtungen
abliefert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist wegen
Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß §
8 in Verbindung mit § 31 des Salzburger Abfallgesetzes 1991
zu bestrafen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
§ 4 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung LGBl.
Nr. 77/1994 am 1. Juli 1994 in Kraft.
Bioabfallverordnung
§ 1 Biogene Abfälle
Biogene Abfälle sind nachstehend genannte Abfälle, die
auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils
für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:
natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich,
wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;
feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der
Zubereitung von Nahrungsmitteln;
andere als in Z. 2 genannte feste organische Abfälle aus der
Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Küchen- und
Speisereste), soweit sie zur Kompostierung geeignet sind;
pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen
Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;
Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, das mit
Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung
von biogenen Abfällen geeignet ist.
§ 2 Trennung biogener Abfälle
Biogene Abfälle sind von den anderen Abfällen getrennt
abzuführen und zu behandeln.
Die Gemeinde hat für die Abfuhr der von den anderen Abfällen
getrennt erfaßten biogenen Abfälle entweder durch die
Abholung von den einzelnen Liegenschaften oder durch die Bereitstellung
einer ausreichenden Zahl von Sammeleinrichtungen zur öffentlichen
Benützung zu sorgen.
Zur getrennten Sammlung und Bereitstellung der biogenen Abfälle
sind die von der Gemeinde dafür bestimmten Sammeleinrichtungen
zu verwenden.
Gartenabfälle können auch ohne Benützung der sonst
vorgeschriebenen Sammeleinrichtungen zu den von der Gemeinde vorgesehenen
Plätzen (z.B. Grünabfallkompostieranlage, Recyclinghof)
angeliefert werden.
Fallen biogene Abfälle in einer Menge an, die den üblichen
Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen
die von der Gemeinde zu deren Erfassung bereitgestellten Sammeleinrichtungen
nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt
eine derartige privatrechtliche Zustimmung nicht vor, hat der Liegenschaftseigentümer
(§ 1 Abs. 8 des Salzburger Abfallgesetzes 1991) selbst für
eine Verwertung der biogenen Abfälle zu sorgen.
§ 3 Ausnahmen von der getrennten Abfuhr und Behandlung
Von der getrennten Abfuhr ausgenommen sind biogene Abfälle,
die auf der Liegenschaft kompostiert werden, auf der sie angefallen
sind.
Hausabfälle können in die Abfuhr und Behandlung der biogenen
Abfälle einbezogen werden, soweit sie auf Grund der vorgesehenen
Behandlungsart hierfür geeignet und nicht im Sinne des Abs.
3 belastet sind. Hierüber und über die Art der jeweils
geeigneten Hausabfälle hat die Gemeinde die Liegenschaftseigentümer
in ortsüblicher Weise, insbesondere auch über die Abfallberater,
zu informieren.
Biogene Abfälle, die auf Grund ihres Schadstoffgehaltes die
Verwertung der übrigen biogenen Abfälle gefährden
oder erschweren, dürfen nicht zusammen mit unbelasteten biogenen
Abfällen abgeführt oder behandelt oder auch für sich
allein zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle (§
2 Abs. 4) angeliefert werden.
§ 4 Sammelgefäße für biogene Abfälle
Sammelgefäße für die fortlaufende getrennte Abfuhr
der biogenen Abfälle müssen mit einem Deckel verschließbar
sein. Die Anzahl und Größe der aufgestellten Gefäße
ist so zu bemessen, daß die Sammelgefäße bei Benützung
durch den vorgesehenen Personenkreis und unter Beachtung der Häufigkeit
der Entleerungen immer dicht geschlossen werden können.
Sammelsäcke, die zur getrennten Abfuhr der biogenen Abfälle
verwendet werden, haben aus Papier oder vergleichbarem kompostierbarem
Material zu bestehen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Sammelgefäße gemäß Abs. 1 sind von den Liegenschaftseigentümern,
im Fall der Aufstellung öffentlicher Sammelgefäße
von der Gemeinde regelmäßig zu reinigen.
§ 5 Auf- und Bereitstellung und Benützung der Sammelgefäße
für biogene Abfälle
Die Liegenschaftseigentümer haben die Sammelgefäße
für biogene Abfälle an geeigneter, den Benützern
leicht zugänglicher Stelle in einer Weise aufzustellen, die
eine unnötige Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft
durch Geruch oder Lärm vermeidet. Die Sammelgefäße
sind von den Liegenschaftseigentümern am Vorabend oder am Tag
der Sammlung am Straßenrand bereitzustellen, soweit durch
die Gemeinde nicht anderes bestimmt wird. Bei nur teilweiser Befüllung
sind die Gefäße wenigstens alle zwei Wochen bereitzustellen.
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß dadurch keine Gefahr
für Personen oder Sachen entsteht, insbesondere die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr möglichst rasch
und leicht durchgeführt werden kann. Sammelsäcke sind
stets in verschlossenem Zustand zur Abfuhr bereitzustellen.
Das Einbringen anderer Abfälle als biogener Abfälle in
Sammelgefäße, die zur getrennten Sammlung von biogenen
Abfällen bestimmt sind, sowie das Einstampfen (Einpressen)
von solchen Abfällen sind verboten. Außerhalb des Befüll-
oder Entleerungsvorganges sind die Sammelgefäße geschlossen
zu halten.
Die Aufstellungsorte der Sammelgefäße für biogene
Abfälle sind vom Liegenschaftseigentümer, im Fall der
Aufstellung öffentlicher Sammelgefäße von der Gemeinde
sauber zu halten bzw. zu reinigen.
Das Zeitintervall für die getrennte Abfuhr der biogenen Abfälle
darf zwei Wochen jedenfalls nicht überschreiten.
§ 6 Strafbestimmungen
Wer:
a) biogene Abfälle entgegen den Bestimmungen der §§
2 und 3 nicht getrennt sammelt, zur Abfuhr bereitstellt bzw. zu
für die öffentliche Benützung bereitgestellten Sammeleinrichtungen
bringt oder zu Behandlungsanlagen für biogene Abfälle
anliefert oder
b) die Sammelgefäße für biogene Abfälle und
deren Aufstellungsorte begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß
§ 8 in Verbindung mit § 31 des Salzburger Abfallgesetzes
1991 zu bestrafen.
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die getrennte
Abfuhr und Behandlung unzumutbar wäre; dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn die Sammlung der Abfälle an öffentlich
zugänglichen Orten in einer Weise erfolgt, bei der im Regelfall
keine Abfalltrennung durchgeführt wird (z.B. Abfallbehälter
an öffentlichen Straßen und Plätzen).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Einrichtung einer getrennten Abfuhr
der biogenen Abfälle durch die Gemeinde gemäß §
2 Abs. 2 in Kraft. Die Einrichtung ist den gemeinderechtlichen Vorschriften
entsprechend kundzumachen.
Für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung bestehende
Sammlungen für biogene Abfälle treten die Bestimmungen
dieser Verordnung mit 1. Juli 1992 in Kraft.
http://www.salzburg.gv.at/index.htm
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